Invalidenleistungen

Wird eine versicherte Person vor dem 65. Altersjahr wegen Krankheit oder Unfall invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die versicherte Person gilt als invalid, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Unfall oder Gebrechen) ihre bisherige oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und ihre Invalidität von der IV rechtskräftig festgestellt ist.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war.

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, deren Höhe in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente wie folgt festgelegt wird:

  • bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad;
  • bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente;
  • bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50% gelten die folgenden prozentualen Anteile:
  • Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% besteht kein Anspruch.

Die Vollinvalidenrente beträgt 65% des versicherten Lohns bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit und wird bis Ende des Monats ausgerichtet, in dem der Versicherte das Referenzalter (65) erreicht. Danach bemisst sich die Altersrente nach den Bestimmungen von Art. 10 auf dem im Referenzalter vorhandenen, fortgeführten Sparguthaben und dem dann gültigen Umwandlungssatz.

Der Invalidenrentner, bzw. die Invalidenrentnerin hat für jedes Kind, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe von 20% der bezogenen Invalidenrente.

Löst ein Teilinvalider Versicherter, bzw. eine Teilinvalide Versicherte das Arbeitsverhältnis für die verbleibende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber auf, so erhält er weiterhin die Teilinvalidenrente, während für den aktiven Teil eine Austrittsleistung ausgerichtet wird.