Wohneigentum

Versicherte können mit einem Vorbezug ihres Vorsorgeguthabens selbst bewohntes Wohneigentum finanzieren. Möglich ist dies durch die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb oder durch Amortisation einer bestehenden Hypothek.

Auch wertvermehrende und werterhaltende Investitionen an bestehendem Wohneigentum können finanziert werden, nicht aber reine Unterhaltsarbeiten.

Bis zum 62. Altersjahr kann alle 5 Jahre ein Vorbezug geltend gemacht werden. Es gibt zudem eine Begrenzung nach Alter 50: Wurde das Alter 50 überschritten, darf höchstens der grössere der beiden nachfolgenden Beträge bezogen werden:

  • a) den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung
  • b) die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs

Eine allfällige (Teil-)Rückzahlung des vorbezogenen Betrags ist bis zum 62. Altersjahr möglich. Bei Veräusserung des Wohneigentums muss der bezogene Betrag zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10‘000.

Bitte beachten:

Einkäufe sind während drei Jahren für Kapitalbezüge (z. B. bei Pensionierung oder zur Finanzierung eines Eigenheims) gesperrt.