Austritt

Eine arbeitnehmende Person tritt aus dem Betrieb aus oder erreicht voraussichtlich für längere Zeit die BVG-Eintrittsschwelle nicht mehr.

  • Austritte sollen der ProPublic innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden, über das Arbeitgeberportal PensionDynamics.
  • Die Austrittsleistung besteht aus der eingegangenen Freizügigkeitsleistung, den geleisteten Sparbeiträgen und allfälligen Einlagen inklusive Zinsen.
  • Der Arbeitgeber, bzw. die Arbeitgeberin macht die Arbeitnehmenden darauf aufmerksam, dass er selbst für den Übertrag seiner Austrittsleistung an die neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto verantwortlich ist.

Versicherte Personen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits 58 Jahre alt sind und nicht in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers wechseln, haben keinen Anspruch auf Ausrichtung ihrer Freizügigkeitsleistung. Sie erhalten zwingend ihre Altersrente, ausser sie sind beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet.

Versicherte, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können die Weiterführung nach den Bestimmungen des Merkblattes "Weiterversicherung nach Alter 55" im bisherigen Umfang bei der Pensionskasse verlangen.