Invalidenleistungen

Wird eine versicherte Person vor dem 65. Altersjahr wegen Krankheit oder Unfall invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die versicherte Person gilt als invalid, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Unfall oder Gebrechen) ihre bisherige oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und ihre Invalidität von der IV rechtskräftig festgestellt ist.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Kasse versichert war. Die Höhe des Anspruchs wird in Anteilen an einer Vollinvalidenrente festgelegt. Ab einem Invaliditätsgrad von 40% entspricht der Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem darunter liegenden Invaliditätsgrad besteht kein Anspruch.

Die Vollinvalidenrente beträgt 65% des versicherten Lohns bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit und wird bis Ende des Monats ausgerichtet, in dem der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter (65) erreicht. Danach bemisst sich die Rente nach den Bestimmungen von Art. 11 auf dem im ordentlichen Rücktrittsalter vorhandenen, fortgeführten Sparguthaben und dem dann gültigen Umwandlungssatz.

Der Invalidenrentner hat für jedes Kind, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe von 20% der bezogenen Invalidenrente.

Löst ein Teilinvalider Versicherter das Arbeitsverhältnis für die verbleibende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber auf, so erhält er weiterhin die Teilinvalidenrente, während für den aktiven Teil eine Austrittsleistung ausgerichtet wird.