Wohneigentum

Um den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf zu finanzieren, kann die versicherte Person ihr Vorsorgeguthaben teilweise oder vollständig beziehen oder verpfänden lassen. Der Vorbezug kann dabei als Eigenmittel für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum eingesetzt werden; er kann aber auch für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens, für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder die Finanzierung von Renovationen oder wertvermehrenden Investitionen verwendet werden.

Mit dem Vorbezug kann einzig das von der versicherten Person und ihrer Familie selbstbewohnte Wohneigentum (Haus oder Wohnung) finanziert werden. Die Finanzierung einer Zweitwohnung ist ausgeschlossen. Die versicherte Person kann ihr Vorsorgeguthaben nur für eine einzige Immobilie aufs Mal einsetzen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20‘000 (ausser beim Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften). 

Mit dem Bezug werden die zukünftigen Vorsorgeleistungen gekürzt. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Wird die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung, welche zwischen den Ex-Ehegatten oder den ehemaligen eingetragenen Partner zu teilen ist.

Bis zum 62. Altersjahr kann alle 5 Jahre ein Vorbezug geltend gemacht werden. Es gibt zudem eine Begrenzung nach Alter 50: Wurde das Alter 50 überschritten, darf höchstens der grössere der beiden nachfolgenden Beträge bezogen werden:

  • a) den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung
  • b) die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs

Eine allfällige (Teil-)Rückzahlung des vorbezogenen Betrags ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr möglich. Bei Veräusserung des Wohneigentums muss der bezogene Betrag zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10‘000.

Die Angaben über die Höhe des möglichen Vorbezugs sind dem persönlichen Vorsorgeausweis zu entnehmen.