Pensionierung
Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgelöst wird und der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Kasse hat, vorbehalten bleibt Art. 18. Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.
Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Sparguthabens und des Umwandlungssatzes ermittelt. Dabei ist das nach einem allfälligen Bezug von Kapital reduzierte Sparguthaben massgebend.
Der Versicherte kann das beim Rücktritt vorhandene Sparguthaben teilweise oder ganz als Alterskapital beziehen. Der „Antrag auf Alterskapital“ muss spätestens 3 Monate vor der geplanten Pensionierung der Geschäftsstelle eingereicht werden. Bei Verheirateten ist die Unterschrift des Ehegatten erforderlich; diese muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist innerhalb 3 Monate vor dem Altersrücktritt unwiderruflich.
Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Rücktritt Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Kasse nicht garantiert.
Der Versicherte hat im Zeitpunkt des Altersrücktritts vor dem ordentlichen Rücktrittsalter die Möglichkeit, sich auf das maximale reglementarische Sparguthaben einzukaufen. Die Altersrente wird lebenslänglich ausgerichtet und erlischt am Monatsende nach dem Tod des Versicherten. Der Altersrentner hat für jedes Kind, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe einer Waisenrente.
Die Alterskinderrenten werden bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Aufgeschobener Altersrücktritt
Bleibt ein Versicherter über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, so kann er die fällige Altersleistung entweder beziehen oder längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. Die Altersrente wird bei Beendigung des Aufschubs auf dem dann vorhandenen Sparguthaben ermittelt. Beim Tod des Versicherten vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit berechnen sich die Ehepartnerrente und die Waisenrente wie für einen Bezüger einer Altersrente. Basis dazu ist die auf den Zeitpunkt des Todes ermittelte Altersrente.
Guthaben Sparkonto (Überbrückungsrente)
Ein allfälliges Guthaben Sparkonto kann bei der Pensionierung wie folgt verwendet werden:
- als lebenslängliche Erhöhung der Altersrente
- als einmalige Auszahlung