Austritt

Ein Stellenwechsel führt in der Regel dazu, dass die versicherte Person aus der ProPublic austritt und in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eintritt. Auf das Datum des Austrittes hin, berechnet die ProPublic die Austrittsleistung, welche dem angesparten Altersguthaben inkl. Zins entspricht. Dieses Guthaben, auch Freizügigkeitsleistung genannt, wird im Auftrag der versicherten Person, an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Versicherte Personen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits 58 Jahre alt sind und nicht in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers wechseln, haben keinen Anspruch auf Ausrichtung ihrer Freizügigkeitsleistung. Sie erhalten zwingend ihre Altersrente, ausser sie sind beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet. 

Versicherte, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis von Seite des Arbeitgeber aufgelöst wurde, können die Weiterführung nach den Bestimmungen gemäss Vorsorgereglement Art. 21, im bisherigen Umfang bei der Pensionskasse verlangen. Das entsprechende Ersuchen um Weiterführung der Versicherung ist der Pensionskasse spätestens einen Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich, sowie unter Nachweis der durch den Arbeitgeber initiierten Auflösung des Arbeitsverhältnisses einzureichen.

Voraussetzungen zur Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des vollendeten 58. Altersjahres
  • Auflösung des Versichertenverhältnisses ohne Versicherungsfall
  • Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses ohne Unterbruch – Arbeitgeber ist nicht bei der ProPublic angeschlossen – 58. Altersjahr vollendet und ordentliches AHV-Alter noch nicht erreicht
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 58. Altersjahres und vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters – und ohne Unterbruch beim RAV arbeitslos gemeldet

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

Die Barauszahlung ist möglich, sofern eine der drei nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Endgültiges Verlassen der Schweiz Wichtig: Seit dem 1.Juni 2007 gelten für EU-und EFTA-Länder besondere Bestimmungen. Mehr Auskunft gibt das Merkblatt «Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung».
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb
  • Freizügigkeitsleistung ist kleiner als der persönliche Jahresbeitrag. Für verheiratete Personen oder für Personen in eingetragener Partnerschaft ist die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners erforderlich.

Überweisung der Freizügigkeitsleistung

Damit die Freizügigkeitsleistung gemäss Angaben der versicherten Person korrekt weitergeleitet werden kann, benötigt Pro Public das entsprechende Formular, welches dem Versicherten mit den Austrittsunter-lagen zugestellt wird. Es wird empfohlen, das Formular spätestens auf den Zeitpunkt des Austritts einzu-senden. Ohne Meldung der versicherten Person überweist die Pro Public die Freizügigkeitsleistung an die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung in BaselAuffangeinrichtung.