Häufig gestellte Fragen

Eintritt

  • Unter welchen Voraussetzungen werde ich als Arbeitnehmer aufgenommen?
  • In welchen Fällen werde ich nicht versichert?
  • Wie wird der anrechenbare Lohn berechnet?
  • In welchem Alter erfolgt die Aufnahme in die ProPublic?
  • Was ist unter dem Begriff „versicherter Lohn“ zu verstehen?
  • Was geschieht mit der Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeeinrichtungen?
  • Kann ich freiwillig zusätzliche Leistungen einkaufen?

Sie werden in die ProPublic aufgenommen, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis eingehen, welches mindestens 3 Monate dauert und ein Jahressalär von mehr als 22'050 CHF er-zielen (Stand 1.1.2023). Bei Anstellungen, die weniger als ein Jahr gedauert haben, wird der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet. Dem Arbeitgeber ist es freigestellt, jemanden mit einem Lohn zwischen der minimalen AHV Altersrente (CHF 14‘700) und dem Mindest-lohn gemäss BVG anzumelden. 

Beispiel:

Sie verdienen während einer viermonatigen Anstellung 20‘000 CHF. Sie werden in die ProPublic aufgenommen, weil die jährliche Eintrittsschwelle von 22'050 CHF ebenfalls auf vier Monate heruntergerechnet wird. Sie beträgt somit nur noch 7‘350 CHF (22'050 CHF / 12 Monate x 4 Monate).

Selbst wenn Sie mit Ihrem Einkommen die Eintrittsschwelle erreichen, werden Sie in folgenden Fällen nicht versichert:

  • Ihre Anstellung ist befristet und erfolgte für höchstens drei Monate.
  • Sie üben nur eine Nebenbeschäftigung aus und bereits für eine hauptberufliche Er-werbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Er-werbstätigkeit ausüben.
  • Sie sind im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 70% invalid.

Massgebend ist der vom Arbeitgeber gemeldete Bruttolohn. Dieser beinhaltet der regelmässigen Besoldung. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen.

Nicht als regelmässige Zulagen gelten

Nebenbezüge, insbesondere Sozialzulagen, Treueprämien, Gratifikationen, Inkonvenienzen und Überstunden einerseits sowie Lohnausfälle wegen Krankheit, Unfall, Mutter-schaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Betreuungsurlaub und Militärdienst andererseits, bleiben unberücksichtigt. Bei der Festsetzung des anrechenbaren Lohns sind die ge-setzlichen Bestimmungen massgebend (Art. 79c BVG und 60c BVV 2).  

Mit Vollendung des 17. Altersjahres werden Sie für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Der Sparprozess für die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 25 Jahre alt wird.

Der versicherte Lohn entspricht dem vom Arbeitgeber gemeldeten anrechenbaren Jahreslohn (AHV-pflichtiges Einkommen), vermindert um den AHV-Koordinationsabzug. Dadurch versichern AHV/IV und ProPublic nicht die gleichen Lohnanteile.

Der versicherte Lohn ist einerseits die Grundlage für die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die ProPublic, andererseits für die Berechnung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall.

Sie sind verpflichtet, bei Aufnahme in die ProPublic alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einzubringen. Dadurch erhöht sich das für die Berechnung Ihrer Altersrente massgebende Sparkapital.

Sobald Sie die Freizügigkeitsleistung Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung an die ProPublic übertragen haben, können wir prüfen, ob eine Vorsorgelücke besteht. Eine allfällige Lücke können Sie mit persönlichen Einkäufen freiwillig schliessen.

Einkauf

  • Was ist das Ziel eines persönlichen Einkaufs in die Altersleistungen der ProPublic?
  • Welche Einschränkungen müssen beachtet werden?
  • Worauf muss ich achten, wenn ich nach einem persönlichen Einkauf einen Kapitalbezug plane?
  • Gibt es eine Möglichkeit, zusätzlich in die Pensionskasse einzuzahlen, auch wenn ich voll versichert bin?
  • Was ergibt ein Einkauf für eine Rentenverbesserung? Lohnt sich das?

Aktivversicherte und Invalidenrentenbeziehende können sich steuerbegünstigt bis zu den maximalen reglementarischen Altersleistungen einkaufen. Der Einkauf dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes durch Erhöhung des Sparguthabens. Allfällige Lücken können beispielsweise durch das Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidungen entstanden sein. Darüber hinaus sind Einkäufe zum Auskauf der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung möglich.

Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, können persönliche Einkäufe erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich. Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufs-summe in den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug auf 20% Ihres versicherten Lohnes..

Wenn Sie früher selbstständig erwerbend waren und über Guthaben in der Säule 3a ver-fügen, prüft die ProPublic, ob Ihnen diese bei der maximal möglichen Einkaufssumme anzurechnen sind.

Ein persönlicher Einkauf (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum) ist vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bitte klären Sie Fragen zur Abzugsberechtigung mit dem zuständigen Steueramt.

Einkäufe inklusive Zinsen sind während drei Jahren für Kapitalbezüge gesperrt (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung).

Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Bitte beachten: Ein getätigter Einkauf in die ProPublic kann nicht rückgängig gemacht werden.

Einkäufe in die Pensionskasse dürfen nur dann getätigt werden, wenn das reglementa-rische Maximum noch nicht erreicht ist. Die noch mögliche Einkaufssumme ist aus dem Vorsorgeausweis ersichtlich und kann in einem vollen Betrag oder in Teilbeträgen begli-chen werden. Falls Sie über 45 Jahre alt sind und in den Plan der Vorfinanzierung einer Überbrückungsrente aufgenommen wurden, haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Jahren rückwirkend bis Alter 45 einzukaufen. . 

Es gelten folgende Einschränkungen: Kein Einkauf kann geleistet werden, wenn uns der Fragebogen für Neueintretende nicht oder nur unvollständig eingereicht wird und uns die Austrittsansprüche aus früheren Vorsorgeverhältnissen nicht überwiesen wer-den.

Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen eine Einkaufsofferte erstellen können. 

Ein Einkauf wird von der Einzahlung bis zum Rücktritt mit dem durch den Verwaltungsrat fixierten Zinssatz verzinst. Der aufgezinste Einkaufsbetrag wird im Rücktrittszeitpunkt mit dem Umwandlungssatz in eine jährliche Rentenverbesserung umgerechnet.

Die sich aus einem Einkauf ergebende Rentenverbesserung kann nicht im Voraus genau berechnet werden, da wir insbesondere die zukünftigen Zinssätze nicht kennen. Ob sich ein freiwilliger Einkauf für Sie lohnt, lässt sich aufgrund einer einlässlichen Prüfung Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Ihren Finanzberater beurteilen. 

Freizügigkeitsleistungen

  • Was ist eine Freizügigkeitsleistung und wie hoch ist sie?
  • Wer hat Anspruch auf Freizügigkeitsleistung? Unter welchen Voraussetzungen?
  • Wohin wird die Freizügigkeitsleistung übertragen?
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Freizügigkeitskonto und einer Freizügigkeitspolice?
  • Kann die Austrittsleistung auch bar bezogen werden?
  • Wie informiere ich mich, welcher Teil der Austrittsleistung zum gesetzlich obligatorischen Teil bzw. zum überobligatorischen Teil gehört?
  • Für wen gilt die Einschränkung der Barauszahlung der Austrittsleistung?
  • Was ist der Zweck dieses Abkommens?
  • Welcher Teil der Austrittsleistung ist nicht von der Einschränkung betroffen?
  • In welchem Fall ist trotzdem eine Auszahlung der gesamten Austrittsleistung möglich?
  • Wie informiere ich mich, welcher Teil der Austrittsleistung zum gesetzlich obligatorischen Teil bzw. zum überobligatorischen Teil gehört?
  • Wie verläuft der administrative Ablauf bei einer definitiven Ausreise?
  • Ist die Vorbezugsauszahlung für Erwerb von Wohneigentum auch von dieser Regelung betroffen?
  • Welche Sachverhalte sind von der neuen Regelung ebenfalls nicht betroffen?
  • Wann kann die Barauszahlung des blockierten gesetzlich obligatorischen Teiles verlangt werden?
  • Wo finde ich weitergehende Informationen zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit?

Die Freizügigkeitsleistung ist das Sparguthaben, das Sie auf Ihrem Konto bei der ProPublic angespart haben. Die Höhe ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt.

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben. Es ist mit dem Guthaben auf einem Bankkonto vergleichbar und setzt sich zusammen aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträgen, allfälligen persönlichen Einkäufen und aus eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie den Zinsen abzüglich allfälligen Bezügen oder Auszahlungen. 

Die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung genannt) wird grundsätzlich fällig, wenn eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis beendet und in der Folge aus der ProPublic austritt. Anspruch auf Freizügigkeitsleistung hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Die versicherte Person hat bei Austritt das 58. Altersjahr nicht vollendet.
  • Es werden keine Invaliditätsleistungen ausbezahlt.
  • Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 58. Altersjahres - aber vor Erreichung des ordentlichen AHV-Alters – beendet, und die versicherte Person tritt unmittelbar eine neue Anstellung an oder meldet sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos.

Bei einem Stellenwechsel ist die ProPublic gesetzlich dazu verpflichtet, die gesamte Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers zu übertra-gen. Falls Sie in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben Sie die Wahl zwi-schen der Überweisung Ihres Pensionskassenguthabens auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder der Eröffnung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesell-schaft.

Sie können Ihre berufliche Vorsorge auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterzuführen. Informationen dazu erhalten Sie auf web.aeis.ch oder Telefon 041 799 75 75.

Wichtig: Falls Sie uns nicht bis 6 Monate nach Austritt die notwendigen Zahlungsinstruk-tionen zustellen, überweist die ProPublic Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auf-fangeinrichtungen.

Ein Freizügigkeitskonto ist ein Sperrkonto, auf dem Ihr Pensionskassenguthaben deponiert wird. Rentenleistungen sind nicht versichert. Die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto empfiehlt sich, wenn Sie planen, Ihr Sparkapital später wieder an eine Pensionskasse zu übertragen. Nähere Information dazu erhalten Sie bei Ihrer Bank.

Bei der Freizügigkeitspolice geht es nicht nur um das Deponieren Ihrer Freizügigkeitsleistung, sondern auch um die Versicherung von Rentenleistungen. Deshalb kann die Police nicht ohne Verlust vorzeitig aufgelöst werden. Falls Sie planen, Ihr Pensionskassenguthaben in Kürze wieder an eine Pensionskasse zu übertragen, eignet sich die Freizügigkeitspolice eher weniger. Auskünfte dazu erteilt die policenführende Versicherungsgesellschaft.

Ja, unter gewissen Voraussetzungen ist das möglich. Mit Barauszahlung ist gemeint, dass Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto überwiesen wird, z.B. auf ein Privatkonto. Bei einem Übertrag auf ein nicht gesperrtes Konto fallen Kapitalsteuern an.

Eine Barauszahlung ist möglich,...

  • wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen und nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnen. Der obligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung («BVG-Altersguthaben») darf nicht bar ausbezahlt werden, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Der obligatorische Teil ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der über-obligatorische Anteil kann auf ein nichtgesperrtes Konto (z.B. Privatkonto) ausbezahlt werden.
  • Sind Sie nicht in einem EU- oder EFTA-Land obligatorisch einer Sozialversicherung angeschlossen, ist die Barauszahlung der vollständigen Freizügigkeitsleistung möglich. Der Nachweis ist durch die versicherte Person zu erbringen. Die Abklärung über die Versicherungspflicht können Sie durch die «Zentralstelle 2. Säule» (www.zentralstelle.ch) vornehmen lassen. Wichtig: Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer und erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz. Es ist in jedem Fall eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle einzureichen.
  • wenn Sie im Haupterwerb eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt sind. Der ProPublic ist in diesem Fall die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/-r im Haupterwerb einzureichen. Wichtig: Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung o-der Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.
  • wenn die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.

Wichtig: Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen benötigen die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners.

Auf der Austrittsabrechnung ist das reglementarische Altersguthaben ersichtlich Der darin enthaltene Mindestanteil gemäss BVG ist in einer separaten Zeile aufgeführt. 

Die Einschränkung gilt für alle Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU und EFTA weiterhin der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Tod unterstellt sind (Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende).

Es sollen die verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme koordiniert werden. Jeder Staat behält seine eigene Struktur in Bezug auf die Sozialversicherungen. Eine Vereinheitlichung der jeweiligen Systeme gibt es nicht.

Weiterhin ausbezahlt werden kann der Teil der Austrittsleistung, der über dem gesetzlich obligatorischen Teil liegt.

Falls Sie die Schweiz definitiv verlassen und in einen EU/EFTA-Staat einreisen, ohne dass Sie dort der obligatorischen Versicherung unterstellt sind oder falls Sie Wohnsitz nehmen in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat.

Auf der Austrittsabrechnung ist das reglementarische Altersguthaben ersichtlich Der darin enthaltene Mindestanteil gemäss BVG ist in einer separaten Zeile aufgeführt.

Die versicherte Person reicht ein Gesuch um Barauszahlung bei der ProPublic ein. Sind die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt, wird der gesetzliche Mindestbetrag auf ein vom versicherten zu definierendes Freizügigkeitskonto (Sperrkonto) überwiesen und der überobligatorische Teil an die versicherte Person ausgezahlt.

Die versicherte Person erkundigt sich über die Sozialversicherungspflicht im Einreiseland bei der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG, Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14; Tel. +41 (0)31 380 79 71 Fax +41 (0)31 380 79 76; www.verbindungsstelle.ch; info@verbindungsstelle.ch Für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht existieren spezielle Antragsformulare (abrufbar unter www.verbindungsstelle.ch). Das entsprechende Formular ist von der versicherten Person vollständig auszufüllen und dem Sicherheitsfonds BVG wieder zur retournieren.

Bei Versicherungspflicht wird das Geld auf einem Freizügigkeitskonto bis längstens Alter 60 blockiert. Falls keine Versicherungspflicht besteht, kann das Geld bar bezogen werden. Es braucht eine Bestätigung vom Einreiseland, wonach die Person nicht versicherungspflichtig ist. Das Erbringen dieser Bestätigung ist Aufgabe der versicherten Person. 

Nein, die schweizerische Gesetzgebung gilt weiterhin. Zahlungen ins Ausland für selbstgenutztes Wohneigentum bleiben bestehen.

Der Bezug von Altersleistungen bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters oder bei vorzeitiger Pensionierung (ab Alter 58). Die Barauszahlung bei Geringfügigkeit: Versicherte können weiterhin die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn diese weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.

Die Auflösung des Freizügigkeitskontos kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen Alter 59, Männer Alter 60) erfolgen.

Scheidung

  • Wer ist für die Festlegung des Betrages zuständig, der im Scheidungsfall überwiesen werden muss?
  • Ist nach der Ehescheidung ein Wiedereinkauf möglich?
  • Wird ein ausländisches Scheidungsurteil direkt vollzogen?

Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die ProPublic liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die gewünschte Durchführbarkeitserklärung. Es ist auch der Scheidungsrichter, welcher die ProPublic beauftragt, die Überweisung vorzunehmen.

Wenn Sie mit der Festlegung der zu übertragenen Freizügigkeitsleistung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorbringen. Die ProPublic ist nicht befugt, an den Anordnungen des Scheidungsrichters Änderungen vorzunehmen.

Ja. Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einzahlungen wieder ganz oder teilweise auszugleichen.

Bei ausländischen Scheidungsurteilen wird die Anerkennung und Vollstreckung durch ein Schweizer Gericht vorausgesetzt, bevor die Teilung der Freizügigkeitsleistung vollzogen werden kann.

Pensionierung

  • Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen?
  • Muss ich mit Alter 65 in Pension gehen? Im Reglement steht das Referenzalter ist 65. In welchem Alter kann ich mich pensionie-ren lassen?
  • Was ist bei der Weiterarbeit ab dem vollendeten 65. Altersjahr zu beachten?
  • Wem muss ich den gewünschten Pensionierungszeitpunkt melden?
  • Wie hoch wird meine Altersrente ausfallen?
  • Kann ich bei einer Alterspensionierung mein Sparguthaben teilweise oder ganz in Kapitalform beziehen?
  • Ist es besser so viel wie möglich als Kapital zu beziehen, oder ist die Rente zu bevorzugen?
  • Wie kann ich einen Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen stellen?
  • Wie werden der Kapitalbezug bzw. die Pension besteuert?
  • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Kapitalbezug bereits einen persönlichen Einkauf geleistet habe?
  • Bin ich bei einer vorzeitigen Alterspensionierung weiterhin AHV-beitragspflichtig?
  • Kann ich nach einer vorzeitigen Pensionierung wieder arbeiten?

Sie können Ihre Alterspensionierung ab dem vollendeten 58. Altersjahr anmelden. Eine Meldung des Arbeitgebers ist notwendig. Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden. 

Bleibt eine versicherte Person über das ordentliche Referenzalter hinaus im Arbeitsver-hältnis mit dem Arbeitgeber, so kann sie die fällige Altersleistung entweder beziehen o-der längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. Die Altersrente wird bei Beendigung des Aufschubs auf dem dann vorhandenen Sparguthaben ermittelt. Beim Tod der versicherten Person vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit berechnen sich die Partnerrente und die Waisenrente wie für einen Bezüger einer Altersrente. Basis da-zu ist die auf den Zeitpunkt des Todes ermittelte Altersrente.

Gemäss neuem Reglement ist das Referenzalter mit Alter 65 definiert. Dies dient lediglich zur Information da mit Alter 65 eine bestehende IV Rente in eine Altersrente umgewan-delt wird. Die Pensionierung ist nach wie vor flexibel zwischen Alter 58 und 70 frei wähl-bar, wogegen man nur bis Alter 63 Beiträge in die Überbrückungsrente bezahlen kann. Das Altersguthaben wird gemäss dem jährlich festgesetzten Satz verzinst. Sie müssten bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen oder dem Anstellungsreglement Ihres Arbeitgebers entnehmen, auf wann das Pensionierungsalter festgelegt ist und wie die Bedingungen darüber definiert sind.

Bleibt eine versicherte Person über das Referenzalter hinaus im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, kann sie verlangen, dass die Sparbeiträge bis zum Ende der Erwerbstä-tigkeit, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weiter entrichtet werden (vgl. Art. 11 und Anhang 1). Die Rente kann mit dem ordentlichen Rücktrittsalter bezogen oder bis maximal Alter 70 aufgeschoben werden. Das Sparguthaben wird weiterhin verzinst und am Schluss mit einem höheren Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt.

Bitte melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber, nicht der ProPublic. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.

Die Höhe Ihrer Altersrente ist von Ihrem persönlichen Sparguthaben abhängig. Bitte konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, den wir Ihnen jährlich zustellen. Darin finden Sie alle Angaben zu Ihrem Sparguthaben. Weitere Erklärungen finden auf dem Merkblatt „Erklärungen zum Vorsorgeausweis“.

Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Sparguthaben im Zeitpunkt der Alterspensionierung mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom gewählten Pensionierungsalter abhängig und wird auf Monate genau berechnet.

Ja, das ist möglich. Sie können bei der Alterspensionierung Ihr Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen.

Bitte beachten: 

Ein Kapitalbezug muss der ProPublic mindestens drei Monate vor der Alterspensionierung schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.

Wer von der ProPublic eine volle Invalidenrente erhält, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. Bei Teilinvaliden beschränkt sich die Möglichkeit des Kapitalbezugs auf den der verbleibenden Erwerbstätigkeit entsprechenden Teil des Sparguthabens.

Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten. Es hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Beim Kapitalbezug geht das Risiko der Lebenserwartung und der Kapitalanlage von der Pensionskasse auf die einzelnen Versicherten über. Bei Verheirateten reduziert sich auch der Rentenanspruch lebenslänglich für die hinterbliebene Person. Rentenanpassungen der Pensionskasse in der Zukunft sind reduziert. Allerdings bringt die Kapitalauszahlung auch eine erhöhte Flexibilität. Grundsätzlich empfehlen wir, für die Zeit der Pensionierung ein Budget aufzustellen. Was an Lebenskosten (Wohnen, Krankenkasse, Lebensunterhalt usw.) anfällt, sollte durch regelmässige monatliche Renten der AHV und der Pensionskasse abgedeckt sein. Über den Rest kann flexibel disponiert werden. 

Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

Der Kapitalbezug wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde. Bei Auszahlungen ins Ausland erfolgt allenfalls ein Quellensteuerabzug. Die Renten sind lebenslänglich zu 100% als Einkommen zu versteuern. 

Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.

Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Website www.ahv-iv.info. Seitens ProPublic werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

Ja, nach einer vorzeitigen Pensionierung ist eine Wiederanstellung aus Sicht der Pensionskasse möglich. Ab einem Jahreslohn von CHF 22‘050 (BVG Eintrittsschwelle) ist die Aufnahme in die Pensionskasse erneut Pflicht.

Invalidität

  • Wer hat im Invaliditätsfall Anspruch auf Leistungen der ProPublic?
  • Auf welche Invalidenleistungen habe ich Anspruch?
  • Muss ich wegen meiner Invalidität Einbussen bei der Altersrente befürchten?
  • Werden Leistungen anderer Sozialversicherungen und Erwerbseinkünfte angerechnet?
  • Welche Ereignisse muss ich der ProPublic nach Rentenbeginn melden?
  • Unterstehen Invalidenleistungen der AHV-Beitragspflicht?
  • Können Bezüger-/innen von Invalidenrenten persönliche Einkäufe tätigen?

Anspruch haben Personen, die infolge Krankheit oder Unfall einen Invaliditätsgrad von 40% aufweisen und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der ProPublic versichert waren.

Die Höhe Ihrer Invalidenrente ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt. Sie beträgt bei einer vollen Berufs- oder Erwerbsinvalidität 65% des versicherten Lohnes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.

Nein. Für die Berechnung der Altersrente wird das Sparguthaben auf der Basis des im Zeitpunkt der Invalidisierung versicherten Lohnes weitergeführt. Im Alter 65 wird das weitergeführte Sparguthaben mit dem Rentenumwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt.
Bei Teilinvaliden wird der Zuschuss nach dem Invaliditätsgrad festgesetzt und bei Teilbeschäftigung zudem entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad vor der Invalidisierung.

Die Invalidenleistungen der ProPublic werden gekürzt, soweit sie zusammen mit Leistungen anderer (in- und ausländischer) Sozialversicherungen und weiterhin erzieltem Erwerbseinkommen den mutmasslich entgangenen Bruttoverdienst (90%) übersteigen.

Sie müssen der ProPublic jede Änderung unverzüglich melden, welche den Leistungsanspruch beeinflusst. Dazu zählen insbesondere:

  • Veränderung des Gesundheitszustandes
  • Zusprachen von Leistungen anderer in- und ausländischer Versicherungen
  • Beschlüsse betreffend Veränderung des Invaliditätsgrades der Eidg. Invalidenversicherung, Unfallversicherung oder Militärversicherung
  • Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Veränderung des Erwerbseinkommens
  • Geburten, Todesfall, Zivilstandänderung und Änderungen in Pflegeverhältnissen
  • bei über 18-jährigen Kindern: Aufnahme, Unterbruch oder vorzeitige Beendigung der Ausbildung sowie Zusprache einer ganzen IV-Rente oder deren Wegfall
  • Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Unrechtmässig bezogene Leistungen sind der ProPublic zurückzuerstatten.

Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (abrufbar unter www.ahv-iv.info). Seitens ProPublic werden von den Invalidenleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

Ja. Ein Einkauf wirkt sich jedoch nicht auf die Höhe der Invalidenrente aus. Er erhöht das Sparguthaben und damit die voraussichtliche Altersrente.

Hinterbliebenenleistungen

  • Unter welchen Voraussetzungen hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente?
  • Was gilt für die eheähnliche Lebensgemeinschaft?
  • Gelten die Bestimmungen zur Ehegattenrente auch für überlebende geschiedene Ehepartner?
  • Wie hoch ist die Ehegattenrente?

Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
  • im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Die Dauer der Lebenspartnerschaft (Art. 14) wird bei der darauffolgenden Ehedauer angerechnet.

Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person ist der überlebende Lebenspartner bzw. -partnerin dem Ehegatten gleichgestellt, sofern zu diesem Zeitpunkt die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben und
    zwischen der verstorbenen Person und der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner keine nahe Verwandtschaft besteht, welche eine Ehe oder eine eingetragene Partner-schaft ausschliessen würde, und  
  • der Partner keine Witwer- oder Witwenrente der 2. Säule bezieht (Art. 20a BVG) und
  • der Partner der Kasse vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde und
  • der Kasse spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner ein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde.

Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn:

  • die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
  • dem geschiedenen Ehepartner im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde

Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der ProPublic anmelden. Die ProPublic führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.

Die Ehegattenrente beträgt 40 % des versicherten Lohns der aktiv versicherten Person oder 40 % des der Invalidenrente zugrundeliegenden Lohns, mindestens aber 70% der im Zeitpunkt des Todes projizierten Altersrente bzw. 70% der laufenden Altersrente. Die Ehegattenrente wird für jedes Jahr, um das die Ehegattin oder der Ehegatte mehr als zwölf Jahre jünger ist als die versicherte Person, die Alters- oder Invalidenrentnerin bzw. der Alters oder Invalidenrentner, um 2% gekürzt. Die Ehegattenrente wird zusätzlich für jedes Jahr, um das die Ehe nach dem vollendeten 60. Altersjahr geschlossen wurde, um 7% gekürzt. 

Lebenspartnerrente

  • Wer kann eine Lebenspartnerrente beanspruchen?
  • Welche Unterlagen müssen bei meinem Tod eingereicht werden?

Wer kann eine Lebenspartnerrente beanspruchen? Die ProPublic versichert Lebenspartnerrente mit dem Ziel, eheähnliche Lebensgemeinschaften (Konkubinat) unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft gleichzustellen. Die ProPublic anerkennt auch gleichgeschlechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaften. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Lebenspartnerrente zugesprochen wird?

  • der Partner mit dem Verstorbenen in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im selben Haushalt geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen muss
  • der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und
  • der Partner der Kasse vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde und
  • der Kasse spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner ein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde.

Im Falle Ihres Todes müssen der ProPublic innert dreier Monate folgende Unterlagen eingereicht werden.

  • Todesschein (Kopie)
  • Personenstandsausweis des überlebenden Lebenspartners (Kopie)
  • Individuelle Unterlagen auf Verlangen der ProPublic

Bitte beachten: Die ProPublic kann die Anspruchsberechtigung für die Partnerschaftsrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.

Vorbezug

  • Was ist ein Vorbezug?
  • Wer kann einen Vorbezug zwecks Finanzierung von Wohneigentum geltend machen?
  • Für welche Verwendungszwecke kann ich den Vorbezug einsetzen?
  • Wie viel Geld kann ich vorbeziehen?
  • Kann ich mehrere Vorbezüge tätigen?
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung beantragen kann?
  • Wie wirkt sich der Vorbezug konkret aus?
  • Kann ich einen Vorbezug freiwillig zurückzahlen?
  • Welches sind die wichtigsten Vor- und Nachteile eines Vorbezugs?
  • Habe ich Anrecht auf eine Steuerrückerstattung, wenn ich den Vorbezug zurückzahle?
  • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Vorbezug bereits einen persönlichen Einkauf geleistet habe?

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Sparguthabens vor der Pensionierung zur Finanzierung von Wohneigentum.

Jede aktiv versicherte Person kann vor ihrem Altersrücktritt einen Vorbezug tätigen. Der Antrag kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre für einen Betrag von mindestens CHF 20‘000 eingereicht werden. Rentenbeziehende Personen können keinen Vorbezug geltend machen.

Sie können die Gelder aus der beruflichen Vorsorge für folgende Zwecke vorbeziehen:

  • Erwerb und Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum.
  • Amortisation von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum.
  • Wertvermehrende Investitionen in ein Eigenheim.
  • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.

Bitte beachten: Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts einer Immobilie oder für die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Auch Ferienwohnungen können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.

Bis Alter 50 können Sie das gesamte vorhandene Sparguthaben vorbeziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleitung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

Ja. Sie können alle fünf Jahre einen Vorbezug (mindestens CHF 20‘000.00) tätigen.

Die Gelder müssen für selbst bewohntes Wohneigentum (auch Stockwerkeigentum möglich) verwendet werden.
Folgende Eigentumsverhältnisse sind zulässig:

  • Alleineigentum
  • Miteigentum
  • Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner Sie müssen im Zeitpunkt der Auszahlung bei der ProPublic versichert sein. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung darf kein Vorsorgefall eintreten (Pensionierung, Invalidität, Tod).

Der Vorbezug wird von Ihrem vorhandenen Sparguthaben in Abzug gebracht. Dadurch werden Ihre künftigen Alters- und Hinterlassenenleistungen gekürzt. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der ProPublic. Die Leistungen im Invaliditätsfall werden durch den Vorbezug nicht gekürzt. Es ist deshalb nicht notwendig, wegen des Vorbezugs eine zusätzliche Risikoversicherung abzuschliessen. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorbezugs meldet die ProPublic beim Grundbuchamt die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung an. Diese bewirkt, dass Sie die Immobilie nur weiter veräussern können, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs an die ProPublic sichergestellt ist oder die Veräusserungsbeschränkung auf ein neues Grundstückübertragen werden kann. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gehen zu Ihren Lasten.
Der Vorbezug muss versteuert werden. Über die Höhe der Steuer gibt Ihnen das zuständige Steueramt Auskunft.

Ja. Der Vorbezug kann jederzeit ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, sofern Sie das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben und kein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten ist. Die Rückzahlung muss mindestens CHF 10’000 betragen. Ein nicht oder nur teilweise zurückbezahlter Vorbezug schmälert in jedem Fall Ihr Sparguthaben und somit Ihre Altersleistungen.

Vorteile:

  • Der Vorbezug bringt Eigenkapital.
  • Sie brauchen weniger Fremdkapital (Hypotheken).
  • Die Hypothekarzinsbelastung sinkt.

Nachteile:

  • Renteneinbussen im Alter sowie bei allfälligen Hinterlassenenleistungen.
  • Rückzahlungspflicht, wenn das Eigentum nicht mehr selbst bewohnt wird oder bei Todesfall, wenn kein Anspruch auf Hinterlassenenleistung oder Todesfallkapital besteht.
  • Sofortige Besteuerung des bezogenen Betrags.

Ja. Wenn Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen, erhalten Sie die Steuern zurück die Sie beim Vorbezug bezahlten.

Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.
Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Verpfändung

  • Was ist unter Verpfändung zu verstehen?
  • Welche Möglichkeiten der Verpfändung existieren? Welche Konsequenzen ergeben sich?
  • Welcher Höchstbetrag kann verpfändet werden?
  • Wie macht der Geldgeber sein Pfandrecht geltend?
  • Welches sind die wichtigsten Vor- und Nachteile einer Verpfändung?

Jede aktiv versicherte Person hat im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung die Möglichkeit, ihre versicherten Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen sowie das Sparkapital (auch Freizügigkeitsleistung genannt) zu verpfänden. Die ProPublic benötigt eine Verpfändungsanzeige des Kreditgebers. Vertragsparteien eines solchen Pfandvertrages sind die versicherte Person einerseits und der Kreditgeber anderseits. Die versicherten Leistungen bzw. die Freizügigkeitsleistung dienen dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit.

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten von Verpfändungen, die sich auch kombinieren lassen:

1. Verpfändung der Freizügigkeitsleistung: Statt eines Vorbezugs der Freizügigkeitsleistung ist auch deren Verpfändung möglich. Im Falle einer Pfandverwertung geht für Sie die verpfändete Freizügigkeitsleistung verloren. Dadurch entstehen die gleichen Auswirkungen wie beim Vorbezug. Konkret werden Ihre Vorsorgeleistungen im Alter gekürzt.

2. Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen (Alter, Invalidität, Tod): Im Falle einer Pfandverwertung Ihrer Vorsorgeleistungen verlieren Sie oder Ihre Hinterbliebenen den Anspruch auf Auszahlung von Renten oder Kapitalleistungen. Dies solange, bis der gesicherte Kredit getilgt ist. Die Pfandverwertung der Vorsorgeleistung ist erst auf deren Fälligkeit möglich. So wird beispielsweise die Altersrente erst fällig, wenn Sie sich pensionieren lassen; die Invalidenrente wird nur fällig, falls Sie überhaupt invalid werden.

Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis. Höchstbetrag
Bis Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung.
Ab Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung - je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Im Gegensatz zum Vorbezug besteht für die Verpfändung kein Mindestbetrag.

Wenn Sie die geforderten Zins- oder Amortisationszahlungen nicht mehr termingerecht leisten, kann der Kreditgeber die Verwertung der Sicherheit verlangen. Er macht dies in Form einer Betreibung auf Pfandverwertung.

Vorteile:

  • Keine Leistungsreduktion im Alter, bei Invalidität oder Tod (ausser bei Pfandverwertung).
  • Je nach Kreditgeber tiefere Hypothekarzinssätze.
  • Je nach Kreditgeber höhere Hypothekardarlehen.
  • Keine Steuerfolgen, da keine Auszahlung erfolgt (ausser bei Pfandverwertung).

Nachteile:

  • Kein zusätzliches Eigenkapital und entsprechend keine Reduktion der Hypothekarzinsen.
  • Risiko der Pfandverwertung

Hypothek

  • Wer kann eine Hypothek beantragen?
  • Was geschieht, wenn der Hypothekarzins nicht fristgemäss überwiesen wird?

Folgende Personen können eine ProPublic-Hypothek beantragen:

  • Versicherte
  • Nicht-ProPublic-Versicherte
  • Rentnerinnen und Rentner

Mit einer ProPublic Hypothek können folgende selbstbewohnte Objekte finanziert werden:

  • Einfamilienhäuser
  • Stockwerkeigentum (Eigentumswohnungen)

Wir finanzieren ausschliesslich Wohnobjekte in der deutschsprachigen Schweiz. Die Finanzierung erfolgt in Schweizer Franken.

Wer Hypothekarzinsen nicht zum vereinbarten Termin überweist, gerät unmittelbar und ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 7%.

Unbezahlter Urlaub

  • Was ist ein unbezahlter Urlaub
  • Muss ich der ProPublic einen unbezahlten Urlaub melden?
  • Kann ich für die Dauer des unbezahlten Urlaubs freiwillig eine Alters- und Risikoversicherung abschliessen?
  • Unbezahlter Urlaub?

Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn eine angestellte Person für eine bestimmte Zeit von der Arbeitsleistung befreit ist. Im Gegenzug erhält sie für diese Zeit keinen Lohn. Das Anstellungsverhältnis bleibt aber bestehen.
Kein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis wegen Kündigung bzw. Befristung ausläuft. Wird nach einem Unterbruch beim gleichen Arbeitgeber ein neues Anstellungsverhältnis begründet oder wird eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angenommen, gilt dies nicht als unbezahlter Urlaub.

Ja. Sie müssen dafür besorgt sein, dass ein unbezahlter Urlaub vom Arbeitgeber bewilligt und der ProPublic schriftlich gemeldet wird.

Ja, ab2024. Sie können die Risikoversicherung (Invaliditäts- und Todesfall) auf eigene Rechnung weiterführen. Der Sparprozess für die Altersleistungen wird während dieser Zeit nicht weitergeführt.

Es gibt grundsätzlich 3 Varianten:

  • Wenn Sie als Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub (Austritt – Wiedereintritt) uns nicht melden, merken wir von dem Urlaub nichts und werden einfach wie üblich eine Beitragsrechnung stellen, für die gesamten Beiträge. Die Person bleibt dann für diese Zeit weiter versichert. Ob Sie als Arbeitgeber deren PK-Beiträge oder sämtliche Prämien übernehmen oder Ihr in Rechnung stellen, müssen Sie mit dem Arbeitnehmer abmachen. 
  • Freiwillige Weiterführung: Bei einem unbezahlten Urlaub bis zu 24 Monaten kann auf Antrag der versicherten Person die Alters- und Risikoversicherung weitergeführt werden. Die ge-samten Sparbeiträge, Risikobeiträge, Umlagebeiträge und Verwaltungskostenbeiträge werden vom Arbeitgeber eingefordert. Die versicherte Person kann beantragen, dass nur die Risikoversicherung weitergeführt wird. Die gesamten Risikobeiträge werden vom Ar-beitgeber eingefordert. 
    Wird die Versicherung nicht weitergeführt, besteht der Versicherungsschutz während des ersten Monats des Urlaubs weiter. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf dieses Monats, aber vor der Beendigung des unbezahlten Urlaubs ein, besteht Anspruch auf die Austrittsleistung, berechnet auf den Zeitpunkt des Urlaubbeginns und erhöht um den Zins für die seither vergangene Zeit. 

ProPublic 2023

  • Welche Bedeutung haben die sogenannten „Tafeln“ in der Vorsorge?
  • Was ist der Unterschied zwischen der Perioden- und der Generationentafel?
  • Warum ist die Unterscheidung zwischen Perioden- und der Generationentafel wichtig?
  • Was ist ein Deckungsgrad?
  • Was ist der technische Zinssatz?
  • Was ist der Umwandlungssatz?
  • Warum wendet die ProPublic nicht den Umwandlungssatz gemäss BVG an?
  • Warum sinkt der Deckungsgrad, wenn der technische Zinssatz reduziert wird?
  • Was passiert, wenn der Deckungsgrad steigt oder sinkt?
  • Haben Frauen und Männer den gleichen Umwandlungssatz?
  • Sind die laufenden Renten von Anpassungen der versicherungstechnischen Grundlagen betroffen?

Die Tafel, auch Sterbetafel genannt, gibt Auskunft, wie viele Personen einer grossen Gruppe pro Altersjahr sterben. Es lassen sich die Lebenserwartung eines neugeborenen Kindes und die Lebenserwartung einer Person in einem bestimmten Alter errechnen. Für die Berechnung des Umwandlungssatzes ist die Lebenserwartung einer Person im Alter von 65 Jahren wichtig. Dafür gibt es zwei unterschiedliche Systeme: die Periodentafel und die Generationentafel.

Die Periodentafel ist eine Momentaufnahme. Die durchschnittliche Lebenserwartung eines 10-jährigen Kindes wird im gleichen Zeitraum wie jene einer 65-jährigen Person gemessen. Das 10-jährige Kind wird aber in 55 Jahren, wenn es 65-jährig ist, höchstwahrscheinlich eine höhere Lebenserwartung haben, als eine heute 65-jährige Person. Die Generationentafel berücksichtigt die steigende Lebenserwartung und zwar auch nach Pensionierung. Unter Experten gilt diese Grundlage als zuverlässiger.

Gemäss Generationentafel lebt der Mensch länger als gemäss Periodentafel, denn die steigende Lebenserwartung wird bereits einberechnet. Das ist wichtig für die Festsetzung des Umwandlungssatzes: Wird von einer zu tiefen Lebenserwartung ausgegangen, erhalten die Rentenbeziehenden pro Jahr eine zu hohe Rente. Das Geld, das sie während ihrer Berufstätigkeit für ihre eigene Rente angespart haben, reicht so eigentlich nicht bis zum Lebensende. Die Rente ist aber bis zum Tod garantiert, das fehlende Geld muss deshalb über den Kapitalmarkt erwirtschaftet oder von Berufstätigen querfinanziert werden. Diese systemwidrige Umverteilung findet bereits heute statt.

Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis des effektiv vorhandenen Vermögens zum versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgevermögen. Bei einem Deckungsgrad von unter 100% wird von einer Unterdeckung gesprochen, bei über 100% von Überdeckung. Im Vergleich zum versicherungstechnischen Deckungsgrad (offizieller Deckungsgrad) liegt der ökonomische Deckungsgrad tiefer, weil in diesem Fall das den laufenden Renten zugrundeliegende Kapital mit einem risikofreien Zinssatz berechnet wird. Diese Methode entspricht eher der Risikofähigkeit einer Pensionskasse.

Der technische Zinssatz ist die rechnerische Grösse, die dem langfristig mit grosser Sicherheit erwarteten Anlageertrag entsprechen sollte. Mit anderen Worten: derjenige Zinssatz, der in Zukunft auf dem verbleibenden Kapital im Durchschnitt erwirtschaftet werden muss, um die laufenden Renten zahlen zu können. Wird der technische Zinssatz reduziert, muss das den laufenden Renten zugrundeliegende Kapital erhöht werden, damit die Renten in unveränderter Höhe weiterhin geleistet werden können. Der technische Zinssatz wirkt sich unter anderem auf die Einkaufstarife und Umwandlungssätze aus. Er wird auch zur Berechnung der Rentenverpflichtungen in der Pensionskasse verwendet. Der technische Zinssatz hat nichts mit der Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten zu tun.

Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit welchem das Sparguthaben im Zeitpunkt des Altersrücktrittes in die jährliche Altersrente umgerechnet wird.

Der Umwandlungssatz gemäss BVG wird für die Berechnung der obligatorischen Mindestleistungen angewendet. Zur Berechnung der reglementarischen Renten wendet die ProPublic eigene Umwandlungssätze an. Es gilt das Anrechnungsprinzip zwischen obligatorischem (BVG) und überobligatorischem Bereich.

Der technische Zinssatz hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Renten-Umwandlungssatzes. Je höher der Zinssatz ist – und in der Folge auch die erwartete Rendite – desto höher ist auch die berechnete Rente. Die Senkung des technischen Zinssatzes betrifft folglich auch die bereits laufenden Renten. Da diese Renten aber nicht reduziert werden dürfen, muss das ihnen zugrundeliegende Kapital erhöht werden, d.h. die Verpflichtungen der ProPublic steigen.

Massgebend ist der im Geschäftsbericht ausgewiesene Deckungsgrad per Ende Jahr. Abhängig davon sind die Verzinsung der Sparguthaben und die Sanierungsbeiträge. Es wird jährlich geprüft, ob der Deckungsgrad gemäss untenstehendem Beteiligungsmechanismus in eine andere Kategorie fällt.

Die ProPublic unterscheidet bei der Berechnung von Vorsorgeleistungen nicht zwischen den Geschlechtern.

Laufende Altersrenten sind gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge garantiert. Sie sind in der Folge von der Umstellung nicht betroffen.