Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Für die Wahl durch die Delegiertenversammlung werden vier Vertreter von den Arbeitgebern und vier Vertreter von den Versicherten vorgeschlagen. Gemeindepräsidenten gelten als Arbeitgebervertreter. Ist der Prä-sident Arbeitgebervertreter, muss der Vizepräsident Arbeitnehmervertreter sein oder umgekehrt. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und beginnt jeweils am 1. Juli. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtszeit wieder wählbar. Wird das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds aufgelöst, so scheidet es gleichzeitig aus dem Verwaltungsrat aus. Das ausgeschiedene Mitglied wird an der nächsten Delegiertenversammlung ersetzt. 

Der Verwaltungsratspräsident ist verantwortlich für die rechtzeitige Suche von Nachfol-gern bei sich abzeichnenden Demissionen. Die entsprechende Rücksprache wird spä-testens ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsdauer an die amtierenden Verwaltungsräte gestellt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind namentlich im Jahresbericht aufgeführt.

Aufgaben des Verwaltungsrates

  • Festlegung der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel
  • Erlass und Änderung von Reglementen mit Ausnahme des Vorsorgereglements
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens und Erstellen der Jahresrechnung und des Jahresberichts
  • Festlegung der Organisation, soweit diese nicht durch die Statuten bestimmt ist
  • Sicherstellung der Information der Versicherten
  • Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung des Verwaltungsrats
  • Leitung der Kasse und Vertretung nach aussen
  • Anstellung des Personals der Geschäftsstelle, soweit die Kompetenz nicht an den Geschäftsführer delegiert ist
  • Überwachung und Kontrolle der Geschäftsstelle
  • Wahl des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle
  • Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; Erlass eines Anlage- und Organisationsreglements
  • Bezeichnung der Personen, welche die Kasse rechtsverbindlich vertreten und Regelung der Zeichnungsberechtigung
  • Festsetzung der Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
  • Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages
  • Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung
  • Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Delegierten durch die Mitglieder
  • im Übrigen alles zu tun, was im Interesse der Genossenschaft liegt und nicht von Gesetzes oder der Statuten wegen einem anderen Organ obliegt.