Überbrückungsrente

Mit Hilfe einer Überbrückungsrente kann eine vorzeitige Pensionierung unterstützt oder eine Rente angespart werden.

Sofern der Arbeitgeber mit der Kasse eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, kann der Versicherte ein Sparkonto zur Finanzierung einer Überbrückungsrente äufnen. Wenn ein Versicherter die Überbrückungsrente nicht möchte, muss er sich mit Pro Public in Verbindung setzen und schriftlich den Verzicht bekannt geben.

Die jährlichen Sparbeiträge betragen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahres bis längstens zur Vollendung des 63. Altersjahres 3% des versicherten Lohns und werden je zur Hälfte vom Versicherten und vom Arbeitgeber geleistet. Der versicherte Lohn wird dabei begrenzt auf das jeweils gültige UVG-Maximum. Die Sparbeiträge werden jeweils am Ende des Kalenderjahres ohne Zins gutgeschrieben. Der Zinsfuss für die Verzinsung des Sparkontos entspricht dem Mindestzinssatz gemäss BVG.

Das Sparkonto wird wie folgt verwendet:

  • Wird eine versicherte Person pensioniert, so wird das Sparkonto aufgelöst und nach Wahl der versicherten Person zur Rentenerhöhung verwendet oder als Kapital ausbezahlt.
  • Wird eine versicherte Person invalid, so entfallen die künftigen Sparbeiträge und das Sparkonto wird bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterverzinst.
  • Stirbt eine versicherte Person, so wird das Sparkonto aufgelöst und den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 15 des Vorsorgereglements als Kapital ausbezahlt.
  • Bei Austritt, Vorbezug oder Scheidung wird das Sparkonto wie eine Freizügigkeitsleistung behandelt.