Hinterlassenenleistungen

Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, bzw. eine Versicherte, Alters- oder Invalidenrentnerin so hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er beim Tod...

  • a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
  • b) das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Die Dauer der Lebenspartnerschaft (vgl. Art. 14 Vorsorgereglement) wird bei der darauf folgenden Ehedauer angerechnet.

Die Ehegattenrente beträgt 70% der im Zeitpunkt des Todes projizierten bzw. laufenden Altersrente. Die Ehegattenrente wird für jedes Jahr, um das der Ehepartner, bzw. die Ehepartnerin mehr als 12 Jahre jünger ist als der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner, bzw. die Versicherte, Alters- oder Invalidenrentnerin, um 2% gekürzt. Die Ehegattenrente wird zusätzlich für jedes Jahr, um das die Ehe nach dem vollendeten 60. Altersjahr geschlossen wurde, um 7% gekürzt.

Der geschiedene Ehepartner, bzw. die geschiedene Ehepartnerin des verstorbenen Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner, bzw. der verstorbenen Versicherten, Alters- oder Invalidenrentnerin ist im Ausmass der gesetzlichen Leistungen gemäss BVG dem überlebenden Ehepartner, bzw. der überlebenden Ehepartnerin gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehepartner, bzw. der geschiedenen Ehepartnerin im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Leistung der Kasse kann jedoch um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen (insbesondere der AHV oder IV) den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.

Die Ehegattenrente wird erstmals für den auf den Tod folgenden Monat gewährt. Sie wird lebenslänglich ausgerichtet unter dem Vorbehalt der Wiederverheiratung. In diesem Fall hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe des 3-fachen Jahresbetrages der Ehepartnerrente.

Lebenspartnerrente

Eine Lebenspartnerschaft ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind bzw. zwischen denen keine Verwandtschaft besteht, die eine Ehe (Art.95 ZGB) oder eine eingetragene Partnerschaft (Art.4 Abs.1 Partnerschaftsgesetz/PartG) ausschliessen würde.

Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepartner hat der vom Versicherten, Alters oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern

  • a) der Partner mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im selben Haushalt geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und
  • b) der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und
  • c) der Partner der Kasse vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde und
  • d) der Kasse spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentnersein entsprechendes Gesuch eingereicht wird.

Waisenrenten

Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, bzw. eine Versicherte, Alters- oder Invalidenrentnerin so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Für Pflegekinder besteht der Anspruch nur, wenn der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner, bzw. die Versicherte, Alters- oder Invalidenrentnerin für ihren Unterhalt aufgekommen ist. Die Waisenrente beträgt 20% der im Zeitpunkt des Todes projizierten bzw. laufenden Altersrente. Die Waisenrente wird erstmals für den auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung gewährt und bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Todesfallkapital

Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, bzw. eine Versicherte, Alters- oder Invalidenrentnerin und wird weder eine Ehe- noch eine Lebenspartnerrente fällig, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt.

Das Todesfallkapital entspricht beim Tod:

  • a) vor der Pensionierung dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthaben, mindestens aber dem 2-fachen Betrag des versicherten Lohns.
  • b) nach der Pensionierung dem 5-fachen Jahresbetrag der laufenden Altersrente. Die bereits ausbezahlten Renten werden angerechnet.