Todesfall

Nach dem Tod einer versicherten Person, einer Alters- oder Invalidenrentnerin oder eines Alters- oder Invalidenrentners, hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er:

  • für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen muss oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens 5 Jahre gedauert hat.

Erfüllt die hinterlassene Person keine der Voraussetzungen, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Weitere Informationen finden sie unter Hinterlassenenleistungen oder erteilt Ihnen die ProPublic.

Wir bitten Sie uns einen allfälligen Todesschein, Todesurkunde einzureichen.