Freizügigkeitsleistung

Bei einem Austritt aus der ProPublic hat die versicherte Person Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung, soweit kein Versicherungsfall besteht. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis endet das Vorsorgeverhältnis, wenn das Jahresgehalt voraussichtlich dauernd unter der Eintrittsgrenze liegt, ohne dass ein Versicherungsfall fällig wird.

Wird das Arbeitsverhältnis nach zurückgelegtem 58. Altersjahr aufgelöst und nimmt der Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auf oder ist als arbeitslos gemeldet, kann er die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses verlangen.

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen, freiwilligen Einlagen, angesammelten Spargutschriften sowie Zinsen, abzüglich allfälliger Vorbezüge. 

Die ermittelte Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Kann die Freizügigkeitsleistung nicht an eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, benachrichtigt die versicherte Person ProPublic, ob die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft überwiesen werden soll.

Barauszahlung

Barauszahlung bedeutet, dass die Freizügigkeitsleistung auf ein privates (nicht gesperrtes) Konto übertragen wird. Bei diesem Übertrag fallen Kapitalsteuern an.

Eine Barauszahlung ist möglich,

  • wenn die Schweiz endgültig verlassen wird, wobei der obligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung (BVG-Altersguthaben) nicht bar ausbezahlt werden darf, wenn die versicherte Person in einem EU- oder EFTA-Staat weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert ist. Der obligatorische Teil ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der überobligatorische Anteil kann auf ein nichtgesperrtes Konto ausbezahlt werden. Ist die versicherte Person nicht in einem EU- oder EFTA-Land obligatorisch einer Sozialversicherung angeschlossen, ist die Barauszahlung der vollständigen Freizügigkeitsleistung möglich. Der Nachweis ist durch den Versicherten zu erbringen. Die Abklärung über die Versicherungspflicht kann durch die Zentralstelle 2. Säule vorgenommen werden.
  • Wichtig: Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer und erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz. Es ist in jedem Fall eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle bzw. bei Grenzgängern die Aufhebung der Grenzgängerbewilligung beizulegen.
  • Wenn im Haupterwerb eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, erlischt damit die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge. ProPublic ist in diesem Fall die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/-r einzureichen.
  • Wenn die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.